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Bundestag verabschiedet weitere Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht

In der am 04. Juli vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderung des Mietrechts wurden Stecker-Solaranlagen in den Katalog der sog. privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Absatz 2 WEG aufgenommen. Besonders die Vereinfachung im Mietrecht ist aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit und private Energiewende.


Wohnungseigentümer:innen in Mehrparteienhäusern sowie Mieter:innen können künftig von ihren Eigentümergemeinschaften bzw. Vermietenden verlangen, die Installation von Balkonkraftwerken zu gestatten.


Balkone mit Stecker-Solaranlagen

Trotz der Aufnahme der Stromerzeugung durch Stecker-Solaranlagen in den Katalog der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen bleibt es aber weiterhin bei dem Grundsatz: Kein Bauen ohne Beschluss der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer. Es besteht aber jetzt ein Anspruch auf die Gestattung des „Ob“. Daneben muss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über das „Wie“ entschieden werden.


Wer eine Stecker-Solaranlage installieren will, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung. Bei der Entscheidung über das „Wie“ hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Ermessensspielraum. Nicht zulässig ist es, durch überzogene Vorgaben zum „Wie“ letztlich die Installation zu verhindern. Ein Anspruch des Mieters oder der Mieterin auf Erlaubnis besteht nicht, wenn die Installation des Steckersolargeräts dem Vermieter oder der Vermieterin nicht zugemutet werden kann. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind auch mieterseitige Interessen zu berücksichtigen. Öffentlich-rechtliche Vorgaben (zum Beispiel solche des Denkmalschutzrechts) sind in jedem Fall zu beachten. An diesen ändert das Gesetz nichts.


Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen muss noch der Bundesrat über einen möglichen Einspruch entscheiden, was erst nach der parlamentarischen Sommerpause passieren wird (nächste Plenarsitzung 27.09.2024). Das Gesetz ist aber nicht zustimmungspflichtig.

 

Einen ausführlichen Fragen- & Antworten-Katalog zu der Gesetzesänderung und den künftig geltenden Regelungen findet man unter folgendem Link.

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